Wasserschaden im Mietobjekt. Wer muss leisten?
Wasserschaden im Mietobjekt. Wer muss leisten?

Ursachen für einen Wasserschaden gibt es viele, insbesondere ein Rohrbruch oder geplatzter Schlauch können erheblichen Schaden anrichten. Abgesehen von den Unannehmlichkeiten und den Reparaturarbeiten, stellt sich bei so einem Wasserschaden in der Mietwohnung oder im Miethaus auch immer die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. In diesem Beitrag finden Sie die Antwort darauf und viele weitere wichtige Informationen passend zum Thema.

Die Ursache des Wasserschadens

In erster Linie ist es wichtig, die Ursache des Wasserschadens festzustellen, um zu klären, ob die Schadensursache versichert ist und wer die Verantwortung und Kosten dafür tragen muss.

Wer haftet wofür?

Wasserschäden können beispielsweise dadurch entstehen, dass der Mieter über Ihnen einen Wasserrohrbruch hat und das Wasser durch die Decke in Ihre Wohnung tropft. In diesem Fall ist die Haftpflicht des darüberliegenden Wohnungsmieters prinzipiell für die Schäden an Ihrem Wohnungsinhalt zuständig. Um Ihren eigenen Schaden zum Neuwert (im Haftpflichtschaden wird immer der Zeitwert erstattet) zu ersetzen, wird auch Ihre eigene Haushaltsversicherung eingebunden, um die Differenz zu ersetzen! Schäden am Gebäude und an fixen Böden betreffen die Gebäudeversicherung des Objektes.

Jegliche Rohrbrüche oder defekte Schläuche der Haushaltsgeräte können ursächlich für einen Schaden sein. Auch eine Überschwemmung, die durch das Überlaufen der Badewanne, Dusche oder des Waschbeckens entsteht, kann kostenintensive Auswirkungen mit sich bringen.

Welche Aktivitäten sind zu setzen?

Tipp: Sobald Sie die Ursache des Schadens lokalisiert haben, machen Sie Fotos von der Schadensursache, dem betroffenen Raum und den beschädigten Gegenständen als Dokumentation. Nur so kann Ihnen die Versicherung den Wert nachgewiesenermaßen ersetzen. Eheste Kostenvoranschläge von Reparaturen oder Ersatzanschaffungen beschleunigen die Schadensabwicklung und schaffen Klarheit über die anerkannte Schadenshöhe!

Für den Mieter ist es wichtig, die Wasserschäden ohne unnötigen Aufschub dem Vermieter oder der Hausverwaltung anzuzeigen, damit diese die erforderlichen Schritte einleiten können! Bei umfangreichen Schäden ist die Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen im Auftrag der Versicherung sinnvoll – erforderlich, um Kostenklarheit beiderseits zu schaffen!

Achtung: Kann dem Mieter bezüglich des Wasserschadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, springt die Haushaltsversicherung nur ein, wenn diese in Ihrer Haushaltsversicherung mitversichert ist.

Haben Sie einen speziellen Fall, bei dem Sie sich nicht sicher sind, wer für den Wasserschaden haften muss und ob die Versicherung den Schaden übernimmt? Ich unterstütze Sie gerne!

Reinhold Ragossnig +43 664 4108334

BNI-Partner passend zum Thema: Janska, Fliesen Feldwebel, Farbe & Design Dobler, Tom Horvath

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