Gesetzlicher Versicherungsschutz auf der Firmenweihnachtsfeier?
Reinhold Ragossnig - Gesetzlicher Versicherungsschutz auf der Firmenweihnachtsfeier?

Weihnachtsfeiern sind total im Trend. Gerade jetzt starten die Termine für die verschiedensten Weihnachtsfeiern. Selbst bei denjenigen, die einen solchen Anlass im Vorhinein als lästige Verpflichtung ansehen oder beim Gedanken an die Feier vom letzten Jahr noch immer verlegen werden, kommt spätestens mit dem ersten Punsch oder Glühwein auch die Feierlaune zum Vorschein. Aber wie werden solche Weihnachtsfeiern innerhalb des Schutzes der Gesetzlichen Versicherung eingeordnet? Macht es einen Unterschied, ob die Feier im Betrieb und während der Arbeitszeit stattfindet, und was bedeutet das für außerbetriebliche Veranstaltungen außerhalb der Betriebszeiten? Damit Sie gut informiert in den diesjährigen Marathon der Weihnachtsfeiern starten, haben wir ein paar wichtigen Fakten für Sie in unserem Blog zusammengefasst.

Allgemein gilt: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören Betriebsausflüge, Team Building Events, Sportturniere und auch die Weihnachtsfeier. Innerhalb des Schutzes der Gesetzlichen Versicherung liegen auch der Hin- und Rückweg zu und von der Veranstaltung, solang kein Umweg eingeschlagen wurde.

Ab wann spricht die Gesetzliche Sozialversicherung von Weihnachtsfeier?

Damit die Firmenweihnachtsfeier auch wirklich zum Betrieb gezählt wird, müssen tatsächlich ein paar Kriterien erfüllt werden. Zunächst müssen alle Mitarbeiter der Firma oder der jeweiligen Betriebsstelle zur Firmenfeier eingeladen werden. Die Veranstaltung muss demnach einen gewissen offiziellen Charakter annehmen. Das bedeutet, dass eine elitäre Feier mit ein paar ausgewählten Personen ebenso wenig als Weihnachtsfeier eingestuft wird wie ein Zusammentreffen der Kollegen am Christkindlmarkt nach den offiziellen Arbeitszeiten. Ob alle Mitarbeiter der Einladung Folge leisten und an der offiziellen Firmenweihnachtsfeier teilnehmen, ist letztlich irrelevant, solang eine Einladung vorangegangen ist. Darüber hinaus wird gesagt, dass solche Veranstaltungen einen betrieblichen Gemeinschaftszweck zum Ziel haben sollten, um den Zusammenhalt des Betriebes zu fördern. Wer die Planung und Organisation der Weihnachtsfeier übernimmt, ist nicht ausschlaggebend, es muss aber erkennbar sein, dass die Unternehmensleitung die Ausrichtung der Weihnachtsfeier billigt und fördert.

Zeit, Ort und Programm der Weihnachtsfeier

Eine versicherte Weihnachtsfeier kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfinden und auch an einem Feiertag oder abends ausgerichtet werden. Der Ort der Weihnachtsfeier kann ebenfalls frei gewählt werden. Firmen, die Aktivitäten innerhalb Ihrer Weihnachtsfeier einbauen möchten, steht dies zwar offen, aber es ist darauf zu achten, dass es allen feiernden Arbeitnehmern möglich ist, an dem Programm teilzunehmen. Unproblematisch ist daher zum Beispiel das Arrangieren eines Zauberers oder Komödianten, um den Abend etwas aufzulockern, wohingegen beim Feiern auf einer Skihütte am Berg darauf abzustellen ist, dass alle Teilnehmer der Weihnachtsfeier die Strapazen des Auf- und Abstiegs in Kauf nehmen wollen und können.

Dauer der Feier – je nach Kondition – oder?

Der Beginn der Weihnachtsfeier ist die Ankunft der Mitarbeiter und Kollegen und wird auch oft mit einer kurzen Ansprache des Firmenchefs eingeleitet. Oft ist jedoch nicht leicht zu erkennen, wann die Weihnachtsfeier offiziell als beendet gilt. Relevant ist dies deshalb, weil mit dem Ende der Feier auch der gesetzliche Versicherungsschutz endet. Die Weihnachtsfeier gilt jedenfalls als offiziell beendet, sobald die Betriebs- oder Unternehmensleitung die Feier verlässt. Zählt aber auch der Chef zum harten Kern, ist es schwierig zu bestimmen, wann die offizielle Weihnachtsfeier in eine private übergeht. Gibt es kein öffentlich verkündetes Ende, kann ein Blick auf die Uhr Abhilfe verschaffen. Bei einer Feier, die um 17:00 Uhr begonnen hat, der Versicherungsfall um 03:00 Uhr Früh eintritt, wird es fraglich sein, ob noch ein Versicherungsschutz gegeben ist. Dabei kann bei der Ermittlung relevant sein, wie viele Personen noch anwesend sind und ob viel Alkohol im Spiel war.

Achtung: Der Absacker am Heimweg mit den Kollegen in einer Bar zählt jedenfalls nicht mehr zur Weihnachtsfeier, selbst wenn der Chef dabei ist.

Generell wird bei Unfällen in Zusammenhang mit der betrieblichen Weihnachtsfeier jeweils auf den Einzelfall abgestellt. Besonders kritisch werden Unfälle angesehen, die aufgrund von Alkoholeinfluss entstanden sind.

Ich wünsche Ihnen eine schöne, reibungslose und vor allem unfallfreie Weihnachtsfeier!
Ein Name – Reinhold Ragossnig – eine Telefonnummer +43 664 4108334 – ein Anruf!

Bilderrechte:
Weihnachtsfeier © georgerudy - stock.adobe.com