Coronavirus Situation
von Reinhold Ragossnig
Zugriffe: 2300
Coronavirus – Situation

Unser aller Alltag wird aktuell von einem Thema dominiert, dem Coronavirus. Da diese Pandemie auf Versicherungsseite viele unterschiedliche Sparten und Produkte betrifft, häufen sich verständlicherweise die Fragen der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen. Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Beitrag einen ersten, kurzen Überblick verschaffen und einige wichtige versicherungstechnische Punkte ansprechen – sofern es aufgrund der neuartigen Situation möglich ist.

Reisepauschalbuchung oder eine Individualreise, selbst gebucht?

Reisepauschalbuchung:

Hier hat das Reisebüro für Sie die komplette Reise mit allen Events und Veranstaltungen gebucht! Dadurch haben Sie den Vorteil, nur einen Ansprechpartner für Ihre komplette Reise zu haben, der normalerweise alles für Sie regelt und Sie Informiert! Zusätzlich ist das Reisebüro gesetzlich insolvenzversichert. Stornieren können Sie eine Reise jederzeit – je später, desto höher sind die Stornokosten! Sollten Reisen von den Veranstaltern aber, z. B. aufgrund nicht möglicher Flugverbindungen oder Ansteckungsgefahren, abgesagt werden, kann das Reisebüro seinen Vertrag nicht einhalten und Sie erhalten Ihre Kosten rückerstattet.

Zeitfaktor: Zeitnahe Reisen – z. B. zu Ostern – können gratis (dzt. Pandemie) storniert werden. Sommer-/Herbstreisen (noch) nicht!
Maturareisen: Wenn diese selbst geplant und organisiert sind, wird es schwer sein, etwas zu erreichen, nur weil die Matura verschoben wurde! Mit Maturareiseveranstaltern wird es eher zu einer Lösung kommen.

Gutscheine als Ersatz müssen nicht angenommen werden, fallen auch derzeit nicht in die Insolvenzversicherung.
Eine offizielle Reisewarnung zum Zeitpunkt der gebuchten Reise ist ein Grund für einen kostenfreien Rücktritt!
Kontaktieren Sie rechtzeitig Ihr Reisebüro, um eine gemeinsame Lösung zu finden!

Individuell gebuchte Reise:

In kurzen Worten: Hier tragen Sie in jeder Richtung das Risiko!
Rücktrittsverhandlungen zu jeder einzelnen gebuchten Veranstaltung Ihrer Reise (Flug, Mietwagen, Unterkunft, Events etc.) und es gilt das jeweilige ausländische Recht. Keine Insolvenzversicherung.

Reiseversicherung:

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung die gebuchte Reise?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn einer der versicherten Gründe eintritt und die gebuchte Reise deshalb storniert wird. Ist einer der Gründe beispielsweise eine eigene, unerwartete, schwere Erkrankung und können Sie aufgrund einer solchen die Reise nicht antreten, deckt die Versicherung den Schaden grundsätzlich ab.

Vorsicht: Einige Versicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Das Coronavirus wurde am 11. März von der WHO als Pandemie eingestuft.

Individuelle Ängste, offizielle Reisewarnungen oder ein Einreiseverbot für bestimmte Länder sind im Normalfall keine Gründe, bei denen eine Reiseversicherung einspringt.

Faustregel: Ist der Grund Ihres Reiserücktritts nicht explizit in der Reiserücktrittsversicherung genannt, deckt diese die entstandenen Kosten nicht ab.

Viele Reiseversicherungsanbieter bieten telefonische Informationsplattformen zu Reisestornierungen, Reiseabbruch, Krankheit an, wo man sich genau informieren kann! Bitte Ihre Policennummer bereithalten, da dies die Basis Ihrer versicherten Leistungen ist, worauf die Beratung basiert!

Betrieblicher Krankheitsausfall

Deckt die Betriebsunterbrechungsversicherung die behördlich angeordneten Unternehmensschließungen zur Bekämpfung von COVID-19 ab?

Das hängt grundsätzlich von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im Einzelfall ab bzw. ob der Versicherungsschutz Betriebsausfälle aufgrund epidemischer Ereignisse einschließt. Der Wortlaut des jeweiligen Versicherungsvertrages ist somit ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage. Hinweise können sich in den im Versicherungsvertrag aufgelisteten versicherten Risiken ergeben. Die Quarantäne des Betriebes oder des Betriebsinhabers wird meist ausdrücklich in den Versicherungspolicen genannt, wodurch die Sachlage bei tatsächlichen Quarantäne-Maßnahmen eindeutiger ist. Dementsprechend muss eine Quarantäne aufgrund einer Infektion direkt an den Betriebsinhaber oder den Betriebsort offiziell ausgesprochen werden. Schließungen als Vorsichtsmaßnahmen, auch wenn angeordnet, sind nicht versichert.

Ist das Aussetzen von Versicherungsprämien bei Zahlungsproblemen möglich?

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass es bei manchen Versicherungen möglich ist, eine Stundung, Prämienpause, Prämienreduktion oder Prämienfreistellung zu beantragen. Kommt es zu Zahlungsproblemen oder finanziellen Engpässen, klingt diese Option natürlich verlockend. Doch gerade in Krisenzeiten ist es auch wichtig, richtig und gut abgesichert zu sein. Daher sollten Entscheidungen wie diese gut überlegt sein und auf jeden Fall mit Ihrem Versicherungsberater abgeklärt werden.


Haben Sie Fragen zu Ihren Versicherungspolicen oder möchten Sie die derzeitige Situation abklären, dann rufen Sie mich an. Ich stehe Ihnen telefonisch, wie gewohnt, zur Verfügung.

Reinhold Ragossnig +43 664 4108334

Ihre Versicherungsagentur

Alle Angaben sind ohne Gewähr, aufgrund der Komplexität und verschiedener Ausgangssituationen nur auszugsweise! Fragen Sie bitte im Zweifel Ihre direkten Ansprechpartner oder kontaktieren Sie mich.

Besuchen Sie meine BNI-Vertrauenspartner – zu diesem aktuellen Thema: Fa. Nemec Reisebüro auf meiner Website unter Partner.

Bilderrechte: Coronavirus Quarantäne Kreuzfahrt @ Jenny Sturm - stock.adobe.com